1. Die Klauseln zur Geltung des sog. claims-made-Prinzips in den AVB eines Versicherers über eine D&O Versicherung sind im streitgegenständlichen Fall nicht überraschend im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB.
2. Die grundsätzlichen Nachteile des claims-made-Prinzips werden durch die Regelungen über die unbegrenzte Rückwärtsversicherung, die vereinbarte Nachhaftungszeit und die Möglichkeit einer Umstandsmeldung bei Vertragsbeendigung durch Kündigung des Versicherers ausreichend kompensiert, so dass die Kauseln einer gemäß § 307 BGB vorzunehmenden Inhaltskontrolle standhalten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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