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OLG Hamburg Beschluss v. - 11 U 313/13

Leitsatz

Leitsatz:

1. Eine Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters kommt in Betracht, wenn dieser unabgestimmt und ankündigungslos die für den Geschäftsführer bestehende D&O-Versicherung beendet.

2. Die mit dem sog. Claims-Made-Prinzip verbundenen Nachteile in einer D&O-Versicherung stellen eine unangemessene Benachteiligung dar, wenn die regelmäßige dreijährige Nachmeldefrist für den Fall der Insolvenzantragstellung der Gesellschaft vollständig ausgeschlossen wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2015 S. 2177 Nr. 37
BB 2015 S. 2260 Nr. 38
DStR 2015 S. 13 Nr. 40
NWB-Eilnachricht Nr. 42/2015 S. 3078
WM 2015 S. 2330 Nr. 49
ZIP 2015 S. 1840 Nr. 38
ZIP 2015 S. 72 Nr. 37
UAAAF-06215

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OLG Hamburg, Beschluss v. 08.07.2015 - 11 U 313/13

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