BAG Beschluss v. - 3 AZR 391/13 (A)

Betriebliche Altersversorgung - Gebührenstreitwert - Feststellungsklage

Gesetze: § 42 Abs 1 S 1 GKG 2004, § 47 Abs 2 S 1 GKG 2004, § 42 Abs 2 S 1 GKG 2004 vom , KostRMoG

Instanzenzug: Az: 17 Ca 2529/11 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Az: 4 Sa 97/11 Urteil

Gründe

1I. Der Kläger ist Arbeitnehmer der Beklagten. Mit seiner Klage begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, nach Eintritt in den Ruhestand sein Ruhegeld nach einer bestimmten Versorgungsordnung zu berechnen. Die Beklagte hat eingewandt, diese Versorgungsordnung wirksam abgelöst zu haben. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen, da der Senat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen hat. Im Rahmen der Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren hat das Landesarbeitsgericht die zu erwartende monatliche Rentendifferenz mit 906,30 Euro errechnet. Es hat den Gebührenstreitwert auf 20.140,13 Euro festgesetzt, entsprechend der erstinstanzlichen Festsetzung.

2II. Der Gebührenstreitwert für die Revisionsinstanz ist auf 70 % der 36-fachen voraussichtlichen monatlichen Rentendifferenz in Höhe von 32.626,80 Euro und damit auf 22.838,76 Euro festzusetzen.

31. Die Festsetzung erfolgt nicht nach § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG in der zum Zeitpunkt der Revisionseinlegung im April 2013 geltenden und damit nach § 71 Abs. 1 iVm. § 40 GKG weiter anzuwendenden Fassung (hiernach § 42 GKG aF; nunmehr § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG). Nach dieser Bestimmung ist für den Gebührenstreitwert ua. bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

4a) Der Anwendung von § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG aF (nunmehr § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG) steht allerdings nicht entgegen, dass Gegenstand des Rechtsstreits Betriebsrentenansprüche sind, die erst zur Auszahlung kommen, wenn ein Versorgungsfall eingetreten und der Versorgungsberechtigte somit nicht mehr Arbeitnehmer ist. Vielmehr ist diese Bestimmung auch auf derartige Fallgestaltungen anwendbar (vgl.  - Rn. 38, BAGE 123, 82).

5b) Ebenso wenig steht der Anwendung von § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG aF (nunmehr § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG) entgegen, dass es vorliegend um die Feststellung einer Leistungspflicht der Beklagten und damit um einen positiven Feststellungsantrag und nicht um einen auf Zahlung gerichteten Leistungsantrag geht.

6aa) Allerdings wurde für das Kostenrecht, wie es vor seiner vollständigen Neuordnung durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom (BGBl. I S. 718) galt, teilweise angenommen, die in vergleichbaren Regelungen verwendete Formulierung „wiederkehrende Leistungen“ beziehe sich lediglich auf Klagen, die eine künftige Leistung nach §§ 257 ff. ZPO zum Gegenstand haben und damit auf Leistungsklagen ( -;  - BGHZ 1, 43). Daraus wurde gefolgert, dass bei einem Antrag auf Feststellung einer Leistungspflicht lediglich 80 % des dreijährigen Wertes anzusetzen seien ( -;  - aaO; - III ZR 21/04 -).

7bb) Für das neu geordnete Kostenrecht und damit für § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG aF (nunmehr § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG) ist daran nicht festzuhalten.

8(1) Der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung sieht lediglich vor, dass Gegenstand des Rechtsstreits Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen sind. In welcher Form diese Ansprüche geltend gemacht werden, ist in § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG aF (nunmehr § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG) nicht angesprochen. Auch der vom Gesetzgeber in der Zivilprozessordnung verwendete Begriff der „wiederkehrenden Leistungen“ erfasst nicht nur solche, die im Wege einer Leistungsklage verfolgt werden. Vielmehr bestimmt § 258 ZPO, unter welchen Voraussetzungen bei Leistungen, die nach ihrem Rechtscharakter wiederkehrend sind, eine Klage auf künftige Leistung nach den §§ 257 ff. ZPO erhoben werden kann; dass es sich erst dann um wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 258 ZPO handelt, wenn tatsächlich Leistungsklage erhoben wird, ist dem gerade nicht zu entnehmen (ebenso bereits für das alte Kostenrecht, jedoch im Zusammenhang mit einer Leistungsklage  (A) - zu III 1 der Gründe, BAGE 104, 153).

9(2) Einschränkungen ergeben sich auch nicht wegen der Unterschiede zwischen einem positiven Feststellungs- und einem Leistungsantrag.

10(a) Für eine Herabsetzung des im Kostenrecht für wiederkehrende Leistungen vorgesehenen Werts des dreijährigen Differenzbetrags um 20 % wird angeführt, eine positive Feststellungsklage führe nicht zu einem vollstreckbaren Titel ( -). Dieses Argument wurde im Hinblick auf die Ermittlung der Beschwer iSd. Rechtsmittelrechts und damit der Anwendung des § 2 ZPO entwickelt ( - BGHZ 1, 43; - III ZR 181/50 - BGHZ 2, 276). Es wird in diesem Zusammenhang weiterhin häufig angewandt ( - Rn. 15;  -; - IV ZR 258/99 -; - IV ZR 38/97 -; - III ZR 77/87 -; - III ZR 136/61 - VersR 1961, 1094). Diese Anwendung erstreckt sich auch auf Fallgestaltungen, bei denen ein Vollstreckungsrisiko nicht besteht ( -; - VIII ZR 228/07 -; - III ZR 304/99 -; - III ZR 137/98 -; - II ZR 234/63 -; auf den wirtschaftlichen Wert der Forderung stellen jedoch ab:  -; - VIII ZR 87/96 -; - VIII ZR 276/87 -).

11(b) Dieser für den Wert der Beschwer entwickelte Gesichtspunkt ist auf die Festsetzung des Gebührenstreitwerts allerdings nicht übertragbar. Wertfestsetzungen hinsichtlich der Beschwer und hinsichtlich des Gebührenstreitwerts unterliegen vielmehr unterschiedlichen Regelungszusammenhängen ( - Rn. 8;  -). Die für die Bewertung der durch eine gerichtliche Entscheidung bewirkten Beschwer maßgeblichen Grundsätze stellen darauf ab, inwieweit ein Urteil für die verurteilte Partei belastend und für die das Urteil erstreitende Partei unmittelbar nützlich ist. Demgegenüber dient die Anknüpfung der Gerichts- und Anwaltsgebühren an den Gebührenstreitwert dem Ziel, die Gebühren von der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsstreits für die Parteien abhängig zu machen. Deshalb sind auch Feststellungsanträge nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung zu beurteilen.

12Verringerungen des gesetzlich festgelegten Gebührenstreitwerts sind deshalb allenfalls im Wege einer teleologischen Reduktion - zweckentsprechenden Einschränkung - von § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG aF (nunmehr § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG) berechtigt, wenn eine Durchsetzung der geltend gemachten Forderung problematisch ist (für eine Anknüpfung des Gebührenstreitwerts an die wirtschaftliche Bewertung der Aussichten für die Durchsetzung der Forderung auch  -).

13Bei Betriebsrentenansprüchen ist danach kein Raum für einen pauschalierten Abschlag. Praktische Durchsetzungsschwierigkeiten stellen sich hier in der Regel nicht. Das gilt wegen der Insolvenzsicherung nach §§ 7 ff. BetrAVG grundsätzlich auch für den Insolvenzfall.

14c) Der Anwendung von § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG aF (nunmehr § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG) steht jedoch entgegen, dass diese Regelung nur „Ansprüche“ betrifft. Macht ein Kläger im Wege der Feststellungsklage vor Eintritt eines Versorgungsfalls Rechte auf betriebliche Altersversorgung geltend, so geht es - wie beim Betriebsrentner - zwar um Ansprüche. Ob diese künftig tatsächlich entstehen, ist aber unklar. Während des noch laufenden Arbeitsverhältnisses bestehen zunächst nur Anwartschaften. Auf diese ist § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG aF (nunmehr § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG) nicht anwendbar.

152. Maßgeblich ist deshalb darauf abzustellen, welchen wirtschaftlichen Wert die streitige Anwartschaft bei pauschalierter Betrachtung hat. Dabei kann in Anlehnung an § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG aF (nunmehr § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG) zunächst vom 36-fachen Wert der voraussichtlichen Betriebsrentendifferenz ausgegangen werden. Jedoch ist davon ein pauschaler Abschlag zu machen, da in der Anwartschaftssituation wirtschaftlich noch nicht feststeht, ob der Arbeitnehmer tatsächlich eine Betriebsrente beziehen wird (zur Berücksichtigung eines vergleichbaren Risikos bei der Feststellung des Wertes der Beschwer  -). Auch kann bei einem Arbeitnehmer ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls zu einer Verringerung der Betriebsrente führen. Schließlich ist typischerweise mit dem zeitlichen Abstand zum Versorgungsfall ein Prognoserisiko hinsichtlich der genauen Berechnung der Differenz der Forderung verbunden. Aufgrund dieser Gesichtspunkte ist ein Abschlag von 30 % vom 36-fachen monatlichen Differenzbetrag vorzunehmen.

163. Danach ergibt sich vorliegend ein Gebührenstreitwert iHv. 22.838,76 Euro. Gegen die Berechnung des Landesarbeitsgerichts hinsichtlich der voraussichtlichen monatlichen Betriebsrentendifferenz sind substantiierte Einwendungen nicht erhoben. Berechtigte Einwände sind auch nicht ersichtlich.

174. Die Höhe des Gebührenstreitwerts ist nicht durch den in den Vorinstanzen festgesetzten Streitwert beschränkt. Zwar ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG der Wert des Streitgegenstands im Rechtsmittelverfahren durch den Wert des Streitgegenstands im vorangegangenen Rechtszug begrenzt, soweit sich der Streitgegenstand nicht erweitert. Auch hat sich der Streitgegenstand zwischen den Instanzen hier nicht verändert. Jedoch kommt es trotzdem nicht auf die Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen an, da insofern der richtige, nicht der festgesetzte Streitwert maßgeblich ist ( 7 KSt 5.13 ua. -;  - Rn. 10;  -).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2015:220915.B.3AZR391.13A.0

Fundstelle(n):
BB 2015 S. 2675 Nr. 44
DB 2015 S. 2824 Nr. 48
BAAAF-06123