BGH Beschluss v. - III ZR 202/07

Leitsatz

[1] a) Die Beschwer durch die Abweisung der Klage eines Beamten auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung seines Dienstherrn wegen einer unterlassenen Beförderung bemisst sich nach dem Rechtsgedanken des § 9 ZPO. Danach ist der 31/2-fache Wert der einjährigen Bruttogehaltsdifferenz zwischen der derzeitigen Besoldungsgruppe und der mit der Beförderung erstrebten maßgebend.

b) Hiervon ist der für Feststellungsklagen übliche Abschlag von in der Regel 20 v.H. vorzunehmen. Dies gilt auch, wenn damit zu rechnen ist, dass der Schuldner sich einem Feststellungsausspruch beugt (Fortführung von BGH, Beschlüsse vom - III ZR 304/99 - BeckRS 2000 30092951 und vom - IX ZR 195/02).

Gesetze: ZPO § 9

Instanzenzug: LG Wiesbaden, 7 O 259/05 vom OLG Frankfurt/Main, 1 U 11/06 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, da die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht ist. Danach ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwerde 20.000 € übersteigt. Dies ist nicht der Fall.

Die Beschwer der Klägerin durch die Abweisung ihrer auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten wegen der unterlassenen Beförderung gerichteten Klage bemisst sich nach dem Rechtsgedanken des § 9 ZPO (vgl. Senatsbeschluss vom - III ZR 304/99 - Beck RS 2000 30092951; - Umdruck S. 5). Danach ist der 31/2-fache Wert der einjährigen Bruttogehaltsdifferenz zwischen der Besoldung nach A 11 und nach A 12 BBesO maßgebend (334,80 € x 42 = 14.061,60 €). Hiervon ist ein Abschlag von 20 v.H. für das Feststellungsbegehren zu vorzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn wie hier, damit zu rechnen ist, dass der Schuldner sich einem Feststellungsausspruch beugt; denn auch dann muss die weniger weit tragende, weil in der Hauptsache nicht vollstreckungsfähige Wirkung eines Feststellungsurteils gegenüber dem Leistungsurteil Berücksichtigung finden (Beschlüsse vom und vom jeweils aaO). Hieraus ergibt sich eine Beschwer der Klägerin von 11.249,28 €.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann zur Bemessung der Beschwer nicht auf § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG statt auf § 9 ZPO zurückgegriffen werden. Die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes sind lediglich für den Gebührenstreitwert maßgebend. Dementsprechend befasst sich der von der Beschwerde zur Stützung ihrer Rechtsauffassung herangezogene Senatsbeschluss vom (III ZR 21/04 - NJW-RR 2006, 213, 214) lediglich mit dem Gebührenstreitwert, nicht aber mit der Beschwer.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
XAAAC-80225

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja