BGH Beschluss v. - IX ZR 195/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 2; ZPO §§ 3 ff; ZPO § 4 Abs. 1 Halbsatz 2; ZPO § 5; ZPO § 544; EGZPO § 26 Nr. 8

Instanzenzug:

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen eines angeblichen Anwaltsfehlers. Sie ist beamtete Lehrerin der Besoldungsstufe A 12 und hatte sich auf eine Beförderungsstelle der Besoldungsstufe A 13 beworben. Nachdem die Bezirksregierung ihr die Absicht mitgeteilt hatte, einen Konkurrenten zu befördern, beauftragte sie die Beklagten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen. Der Widerspruch und das gerichtliche Verfahren um einstweiligen Rechtsschutz blieben ohne Erfolg; der Konkurrent wurde daraufhin befördert.

Die Klägerin behauptet, die Beklagten hätten im Verfahren um einstweiligen Rechtsschutz nicht ausreichend vorgetragen; ihre Besoldung vom bis wäre, wenn sie befördert worden wäre, um 9.155,25 DM höher gewesen.

Sie hat zuletzt in der Berufungsinstanz beantragt:

1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 9.155,25 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen,

2. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle künftigen Schäden zu ersetzen, die durch die unterbliebene Beförderung auf die A 13-Stelle entstehen werden.

Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen und die Beschwer auf 21.064,53 € festgesetzt.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes die gemäß § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO vorausgesetzte Grenze von 20.000 € nicht übersteigt.

Während der Geltungszeit der Übergangsregelung des § 26 Nr. 8 EGZPO hat der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist nicht nur die Revisionszulassungsgründe vorzutragen, sondern auch darzulegen, daß er mit der Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt (, WM 2002, 2431, 2433; v. - IX ZR 278/02).

Eine solche Überschreitung der Wertgrenze liegt hier nicht vor.

1. Die - nicht näher begründete - Festsetzung des Wertes der Beschwer in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils auf 21.064,53 € bindet den Senat nicht. Die Festsetzung geht vielmehr ins Leere. Nach der Neuregelung des Revisionsverfahrens durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses hat die Höhe der Beschwer des Rechtsmittelführers aus dem Berufungsurteil für die Zulässigkeit der neu geschaffenen Nichtzulassungsbeschwerde keine Bedeutung. Maßgeblich für die in § 26 Nr. 8 EGZPO beschriebene Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist ausschließlich der Wert des Beschwerdegegenstandes für das beabsichtigte Revisionsverfahren (BGH, jeweils aaO). Dieser Wert entzieht sich einer Festsetzung durch das Berufungsgericht, weil er auf das Ziel abstellt, das der Beschwerdeführer bei einem Erfolg seiner Nichtzulassungsbeschwerde in dem anschließenden Revisionsverfahren (§ 544 Abs. 6 Satz 1 ZPO) verfolgen will. Es ist nunmehr ausschließlich Aufgabe des Revisionsgerichts, im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung einer Nichtzulassungsbeschwerde auch darüber zu befinden, ob die maßgebliche Wertgrenze überschritten ist (BGH, jeweils aaO; Beschl. v. - X ZR 167/02, NJW-RR 2004, 714; Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 544 Rn. 7).

2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren übersteigt 20.000 € nicht.

§ 26 Nr. 8 EGZPO stellt darauf ab, in welchem Umfang der Rechtsmittelführer das ihn beschwerende Berufungsurteil mit der Revision anfechten kann und will (, NJW-RR 2004, 102; v. - IX ZR 278/02). Der Gegenstandswert ist gemäß § 2 ZPO nach §§ 3 ff ZPO zu berechnen.

Die Klägerin will das Berufungsurteil in vollem Umfang zur Überprüfung stellen. Die Beschwer, die sich aus der gemäß § 5 ZPO vorzunehmenden Addition der Ansprüche ergibt, beträgt aber lediglich 17.787,82 €.

Der Wert der Beschwer aus dem abgewiesenen Leistungsantrag beträgt gemäß §§ 3, 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO 9.155,25 DM.

Der Wert der Beschwer aus dem Feststellungsantrag berechnet sich gemäß § 9 Satz 1 ZPO aus dem 31/2-fachen Wert des einjährigen Bezuges von 9.155,25 DM, das sind 32.043,38 DM. Von diesem Betrag ist, da es sich um eine positive Feststellungsklage handelt, der übliche Abschlag von 20 % vorzunehmen (vgl. , BGHR ZPO § 9 Schadensrente 1; und ständig) Der Wert der Feststellungsklage beträgt damit 25.634,70 DM, die Summe der Anträge 34.789,95 DM. Das sind 17.787,82 €.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
XAAAC-00423

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein