USt direkt digital Nr. 23 vom Seite 1

Verbesserungspotenzial

RAin Dipl.-Finw. Susanne Stillers | verantwortliche Redakteurin | ust-direkt-redaktion@nwb.de

Sehr geehrte Damen und Herren,

Verbesserungspotenzial sieht der Bundesrechnungshof in seinem Jahresbericht 2015, der am veröffentlicht wurde, u. a. im Bereich der Umsatzsteuer: Der Gesetzgeber führte im Jahr 2002 mit § 25d UStG eine Haftungsregel ein. Sie zielt darauf ab, Unternehmer für Umsatzsteuer haftbar zu machen, die ihre Geschäftspartner nicht entrichtet haben. Trotz einer Nachbesserung haben die Finanzämter weiterhin Probleme bei der Anwendung.

Sog. Pauschallandwirte dürfen auf ihre Leistungen einen besonderen Umsatzsteuersatz, den sog. Durch­schnittssatz (derzeit 10,7 %), aufschlagen. Die vereinnahmte Steuer müssen sie nicht an das Finanzamt abführen. Der zusätzliche Erlös soll vielmehr pauschal die Belastung durch die Umsatzsteuer ausgleichen, die andere Unternehmer den Landwirten als sog. Vorsteuer berechnet haben. Die gegenwärtige Vorsteuerbelastung liege nur bei 9,3 %. Ein zu hoher Steuersatz begünstigt diese Landwirte und ist nach dem EU-Recht nicht zulässig.

Der deutsche Fiskus hat Steueransprüche gegen ausländische Unternehmer, die Internetleistungen in Deutschland erbringen. Den Finanzbehörden fehlt jedoch ein Konzept zur systematischen steuerlichen Kontrolle. Auch eine Internet-Suchmaschine leistet nicht die notwendige Unterstützung.

Unternehmer müssen ihre Warenlieferungen innerhalb der EU in Zusammenfassenden Meldungen deklarieren. Daneben müssen sie ihre innergemeinschaftlichen Umsätze in Umsatzsteuer-Voranmeldungen angeben. Die doppelte Erklärungspflicht verursacht zusätzlichen Aufwand für Verwaltung und Unternehmer. Ein effektiver Abgleich ist wegen unterschiedlicher Abgabefristen und Meldezeiträume nicht möglich. Sinnvoll sei daher, die Erklärungen zusammenzuführen.

Beste Grüße

Susanne Stillers

Fundstelle(n):
USt direkt digital 23 / 2015 Seite 1
NWB IAAAF-06112