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Fehlerhafter Steuerausweis
Der fehlerhafte Steuerausweis nach § 14c UStG wird in den unrichtigen (Abs. 1) und unberechtigten (Abs. 2) Steuerausweis unterschieden. Unrichtig ist insbesondere der zu hohe Steuerausweis bei steuerbaren Leistungen; unberechtigt der Steuerausweis bei Nichtsteuerbarkeit.
Nach dem Steueränderungsgesetz 2015 entsteht die Steuerschuld gemäß § 14c UStG nun einheitlich im Zeitpunkt der Rechnungserteilung, § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG n. F.
Von Bedeutung ist die Unterscheidung vor allem bei der Rückabwicklung. Eine Berichtigung nach § 14c Abs. 1 UStG soll erst nach Rückzahlung des Steuerbetrags an den Leistungsempfänger möglich sein (anhängig: ). Eine rückwirkende Berichtigung ist nach ständiger Rechtsprechung ausgeschlossen ().
Das Berichtigungsverfahren nach § 14c Abs. 2 UStG ist wegen der erforderlichen Zustimmung des Finanzamts komplexer. Allerdings kommt hier eine rückwirkende Korrektur in Betracht, wenn der Leistungsempfänger (noch) keinen Vorsteueranspruch geltend gemacht hat. Das ist vor allem für die Verzinsung nach §§ 233 ff. AO bedeutsam.