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Steuerfreiheit von Vermittlungsleistungen einer Arbeitsvermittlung
Die Steuerbefreiungen im sozialen Bereich sind in Deutschland nicht immer gemäß den Vorgaben aus der MwStSystRL umgesetzt. Vielfach hat der Gesetzgeber mit dem Inkrafttreten der 6. EG-Richtlinie die nationalen Vorschriften nicht angepasst, sondern einfach die bisherige nationale Rechtslage weiter in Kraft gelassen. Dies erklärt, warum viele dieser Vorschriften nicht im Einklang mit dem Europäischen Recht stehen. Dies gilt auch für die seit 2010 geltende MwStSystRL. In der Praxis kann sich der Unternehmer dann unmittelbar auf das für ihn günstigere EU-Recht berufen. Betroffen sind damit vielfach die Steuerbefreiungen in Art. 132 MwStSystRL. Teilweise ist die Steuerbefreiung danach von einer Anerkennung der Einrichtung abhängig. In einer nimmt der BFH dazu Stellung, wann die Anerkennung bei einer unmittelbaren Berufung auf das Europäische Recht unterstellt werden kann.
A. Leitsatz
Eine private Arbeitsvermittlerin, die in den Jahren 2004 bis 2006 Vermittlungsleistungen an Arbeitsuchende mit einem Vermittlungsgutschein nach § 421g SGB III erbracht und ihr Honorar deshalb unmittelbar von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hat, ist eine anerkannte Einrichtung mit...