Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einkommen-/Lohnsteuer | Aufteilung der Gemeinkosten bei Betriebsveranstaltungen
Die Bundesregierung hat sich zur Frage geäußert, wie sich der rechnerische Anteil der Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG in Bezug auf die zu berücksichtigenden Gemeinkosten (Verrechnung der Gemeinkosten) ermittelt, wenn an der Betriebsveranstaltung auch Personen teilnehmen, die nicht Arbeitnehmer sind, und inwieweit Zuwendungen i. S. des § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG sozialversicherungspflichtig sind (BT-Drucks. 18/5768, Antwort auf die Frage 26).
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Michael Meister vom :
Diese Aufwendungen werden zu gleichen Teilen auf alle bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer, einschließlich betriebsfremder Teilnehmer, aufgeteilt.
Bei der individuellen Besteuerung des Arbeitnehmers nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG entspricht die sozialversicherungspflichtige Bemessungsgru...