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BFH 17.08.2015 XI S 1/15, StuB 20/2015 S. 806

Zur Streitwerterhöhung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG

Betrifft ein Rechtsstreit über Umsatzsteuer zwei Streitjahre und hat der Streitfall i. S. von § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG offensichtlich absehbare Auswirkungen für nachfolgende Streitjahre, so ist die in dieser Vorschrift vorgesehene Erhöhung des Streitwerts auf das Dreifache des durchschnittlichen Streitwerts für die anhängigen beiden Streitjahre begrenzt (Bezug: § 52 Abs. 3 Satz 2, § 63 Abs. 2 GKG).

Praxishinweise

Auch Steuerberater haben gem. § 46 der Steuerberatungsvergütungsverordnung ihre Tätigkeit in Verfahren beim FG und dem BFH nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abzurechnen. Der nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) ermittelte Streitwert ist grundsätzlich auch für die Abrechnung nach dem RVG maßgeblich (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1, § 32 RVG). Ein höherer Streitwert führt also zu einem höheren Gebührenanspruch der Rechtsanwälte und Steuerbe...

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