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Kaufvertragsrecht | Obliegenheit bei der Geltendmachung von Nachbesserungsansprüchen
Ist eine gekaufte Sache mangelhaft, muss der Käufer grds. vor der Geltendmachung u. a. eines möglichen Minderungs- oder Schadensersatzanspruchs (§ 437 Nr. 2 oder 3 BGB) zunächst dem Verkäufer die Möglichkeit zur Nachbesserung geben. Eine solche Obliegenheit des Käufers beschränkt sich dabei aber nicht bloß auf das schriftliche oder mündliche an den Verkäufer gerichtete Nachbesserungsverlangen, sondern umfasst auch dessen Bereitschaft, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung und Untersuchung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen. Folglich kann damit eine an den Verkäufer gerichtete Aufforderung, er solle innerhalb der gesetzten Frist seine Bereitschaft zur Nachbesserung dem Grunde nach erklären, kein ordnungsgemäßes Nachbesserungsverlangen des Käufers darstellen.
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