BGH Beschluss v. - 1 StR 235/14

Instanzenzug:

Gründe

1Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom durch Beschluss vom verworfen.

2Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor.

3Der Senat hat weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden wäre. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt.

4Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang - auch im Hinblick auf die in der Anhörungsrüge näher ausgeführten beiden Verfahrensrügen - bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet. Es ist schon grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom - 2 BvR 792/11 Rn. 16 mwN, wistra 2014, 434), zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht dazu verpflichtet ist, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. ).

5Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision für diese beiden Rügen anders als für weitere Verfahrensrügen nicht ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs geschlossen werden. Die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Der Senat hat dementsprechend nur ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts Ausführungen gemacht. Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts.

6Dass der Senat die Rechtsansicht der Verteidigung des Verurteilten zwar zur Kenntnis genommen hat, ihr aber im Ergebnis nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

7Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. ).Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Radtke ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert.

Fundstelle(n):
FAAAF-05757