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Finanzgericht Nürnberg Beschluss v. - 2 V 1107/15 EFG 2015 S. 2135 Nr. 23

Gesetze: UStG § 13b Abs. 2, UStG § 27 Abs. 19, FGO § 69 Abs. 2, FGO § 69 Abs. 3

Anforderungen an eine Aussetzung der Vollziehung bei Bedenken gegen die Gültigkeit einer Gesetzesvorschrift - hier: § 27b UStG = Änderung der Steuerfestsetzung bei Bauleistungen wegen unrichtiger Festsetzung nach § 13b UStG

Leitsatz

1. a) Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, der auf Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift gestützt wird, setzt wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich ein (besonderes) berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes voraus.

b) Bei der Prüfung, ob ein solches berechtigtes Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen besteht, ist dieses mit den gegen die Gewährung von AdV sprechenden öffentlichen Belangen abzuwägen. Dabei kommt es maßgeblich einerseits auf die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen und andererseits auf die Auswirkungen einer AdV hinsichtlich des Gesetzesvollzuges und des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung an. Das Gewicht der ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der betroffenen Vorschrift ist bei dieser Abwägung nicht von ausschlaggebender Bedeutung.

2. . Da im vorliegenden Fall der Antragsteller faktisch nur das Insolvenzrisiko trägt, welches er gemäß § 27 Abs. 19 UStG durch eine Abtretung des Nachforderungsanspruchs gegen den Leistungsempfänger auf den Staat abwälzen kann und er der Anregungen des Finanzamts, berichtigte Rechnungen zu erstellen und den Anspruch daraus an das Finanzamt abzutreten ohne Begründung nicht gefolgt ist, kann im summarischen Verfahren keine Beeinträchtigung erkannt werden, die es erlaubt, dem individuellen Rechtschutzinteresse Vorrang vor dem Gültigkeitsanspruch des formellen Gesetzes einzuräumen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 21/2015 S. 975
EFG 2015 S. 2135 Nr. 23
PAAAF-05690

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Finanzgericht Nürnberg, Beschluss v. 26.08.2015 - 2 V 1107/15

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