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BBK Nr. 20 vom

Bilanzierung der Grunderwerbsteuer infolge eines Gesellschafterwechsels

Dr. Volker Endert

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

[i]Geißler, Grunderwerbsteuer, infoCenter NWB EAAAB-14435Als „Grundfälle“ einer Grunderwerbsteuerrealisation können die in § 1 Abs. 1 GrEStG genannten Steuertatbestände bezeichnet werden, die sämtlich auf die sofortige oder spätere direkte Übertragung eines Grundstücks gerichtet sind.

Neben den Grundfällen existiert eine Vielzahl von speziellen Fallgestaltungen, in denen Grunderwerbsteuer entstehen kann. Diese „Ersatztatbestände“ sind in § 1 Abs. 2 bis 3a GrEStG geregelt und zielen insbesondere darauf ab, Transaktionen zu erfassen, bei denen nicht das Eigentum an dem Grundstück selbst Gegenstand eines Besitzwechsels ist, sondern Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft „bewegt“ werden. Ziel ist es dabei, Ausweichgestaltungen oder sonstige Grundstücksübertragungen zu erfassen, die nicht in einem unmittelbaren Grundstückserwerb vorliegen.

[i]Intemann, Grunderwerbsteuer als sofort abzugsfähige Werbungskosten, KSR 3/2015 S. 10 NWB JAAAE-85432 Mit aktuellem Urteil hat der BFH bestätigt, dass Grunderwerbsteuer infolge des § 1 Abs. 2a GrEStG nicht als Anschaffungsnebenkosten auf Ebene der grundbesitzenden Personengesellschaft zu aktivieren, sondern als sofort abzugsfähiger Aufwand zu behandeln ist.

Für die Praxis bedeutsam dürfte neben der höchstrichterlichen Klärung und Anerkennung durch die ...

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