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Grunderwerbsteuer als sofort abzugsfähige Werbungskosten
Mangels Anschaffung liegen keine Anschaffungskosten vor
Die Grunderwerbsteuer, die gem. § 1 Abs. 2a GrEStG bei der Übertragung von Anteilen an einer Personengesellschaft anfällt, führt nicht zu Anschaffungskosten. Vielmehr liegen sofort abzugsfähige Werbungskosten vor, die den Gesellschaftern grundsätzlich entsprechend ihrer Beteiligungsquote zuzurechnen sind.
Erwerb von Gesellschaftsanteilen löst Grunderwerbsteuer aus
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die ein Bürogebäude vermietet und im Streitjahr 2002 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Nach einem im Jahr 2002 vollzogenen Gesellschafterwechsel setzte das Finanzamt Grunderwerbsteuer gem. § 1 Abs. 2a GrEStG in Höhe von 1.634.640 € fest.
Nach § 1 Abs. 2a GrEStG gilt es als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft, wenn mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen und zum Vermögen der Personengesellschaft ein inländisches Grundstück gehört. Steuerschuldner ist bei Änderung des Gesellschafterbestands einer Personengesellschaft die Personengesellschaft selbst. Nach den Vereinbarungen des Kaufvertrags sollte die Grunderwerbsteuer den Kaufpreis für die Anteile nicht mindern. Sie wurde von der K...