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FG Köln | Vorrang der Betriebsstättendefinition in DBA vor § 12 AO
(1) Ein in der Türkei belegenes Einkaufsbüro erfüllt unstreitig die Vorrausetzungen des Betriebsstättenbegriffs gem. § 12 Satz 2 Nr. 6 AO, nach dem als Betriebsstätte insbesondere auch Ein- oder Verkaufsstellen anzusehen sind; allerdings gilt nach Art. 5 S. 707Abs. 3 Buchst. d DBA Türkei a. F. „eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen“ ausdrücklich nicht als Betriebsstätte. (2) Die sich danach ergebende Normenkonkurrenz zwischen § 12 Satz 2 Nr. 6 AO und Art. 5 Abs. 3 Buchst. d DBA Türkei ist zugunsten der Abkommensnorm aufzulösen. Denn bei Beantwortung der Frage, ob die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 3 GewStG eingreift, geht es nicht um eine isolierte Bestimmung des Begriffs der Betriebsstätte, die unstreitig nur nach § 12 AO erfolgen kann, sondern im gesetzlichen Zusammenhang um die ge...