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Umsatzsteuer | Kein Vorsteuerabzug bei unzureichender Leistungsbeschreibung
Der Vorsteuerabzug ist nicht möglich, wenn in der Eingangsrechnung die erbrachte Leistung nur unzureichend beschrieben wird und auf andere Dokumente wie z. B. Verträge kein Bezug genommen wird.
Im Streitfall ging es um Rechnungen eines Rechtsanwalts sowie einer Unternehmensberatung, aus denen der Kläger Vorsteuer ziehen wollte:
[i]Anwalt erlaubt sich eine InrechnungstellungDer Kläger hatte mit dem Rechtsanwalt zwar einen detaillierten Beratungsvertrag mit einem Pauschalhonorar geschlossen. Die Rechnungen des Anwalts lauteten dann aber wie folgt: „Ich erlaube mir, das vereinbarte Beraterhonorar wie folgt abzurechnen:..“. Eine Bezugnahme auf den Beratervertrag erfolgte in der Rechnung nicht.
[i]Allgemeine wirtschaftliche Beratung wird berechnetAuch mit der Unternehmensberatung gab es einen Beratungsvertrag mit einer konkreten Leistungsbeschreibung und e...