WP Praxis Nr. 11 vom Seite 1

Änderungen des Qualitätskontrollverfahrens

Dipl.-Kfm. Christian Rohde, StB | Produktmanager NWB Wirtschaftsprüfung | wp-redaktion@nwb.de

Mit dem Abschlussprüfungsaufsichtsreformgesetz (APAReG), das am vom Bundeskabinett beschlossen wurde, ändern sich auch die Vorgaben zur Qualitätskontrolle der Wirtschaftsprüfer. Von den Änderungen betroffen sind sowohl die Abschlussprüfer als auch die Prüfer für Qualitätskontrolle selbst. Das aktuelle System der Teilnahmebescheinigungen wird in der bisherigen Form nicht weitergeführt. Ein Bürokratieabbau ist damit jedoch nicht zu erwarten. Wirtschaftsprüfer, die gesetzliche Abschlussprüfungen durchführen wollen, müssen dies anzeigen und sich im Berufsregister eintragen lassen. Die vielzitierte „Zweiteilung“ des Berufsstands, wie sie sich durch das System der Teilnahmebescheinigungen entwickelt hat, wird damit beibehalten. Auch sieht die Abschlussprüferrichtlinie kein Anzeige- und Registrierungsverfahren vor, so dass diese Regelung auch vor dem Hintergrund der eigentlich angestrebten 1:1-Umsetzung der Richtlinie fragwürdig erscheint. Ebenso steht die geplante Aufsicht über Prüfer für Qualitätskontrolle durch Inspektoren der Abschlussprüferaufsichtsstelle einer 1:1-Umsetzung der Richtlinie entgegen. Ein Blick in die Stellungnahmen von WPK, IDW und wp.net zum APAReG zeigt, wie sehr sich die genannten Parteien noch zu diesen und vielen weiteren Detailfragen in das Gesetzgebungsverfahren einbringen wollen. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten. In der aktuellen Ausgabe der WP Praxis fasst Deussen die Vorgaben zur Qualitätskontrolle nach APAReG zusammen und würdigt sie.

IDW PS 840 zur Prüfung von Finanzanlagenvermittlern

Finanzanlagenvermittler i. S. des § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO müssen gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 FinVermV die Einhaltung der sich aus den §§ 12 bis 23 FinVermV ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen lassen. Hierzu hat das IDW mit dem IDW PS 840 einen eigenen Prüfungsstandard entwickelt. Wenzel/Rosenblum stellen in ihrem Beitrag die Grundsätze des IDW PS 840 dar und geben Hinweise zur Umsetzung der Regelungen in der Praxis.

Unternehmensbewertung im Familien- und Erbrecht

Mit dem IDW ES 13 stellt das IDW die Besonderheiten bei der Unternehmensbewertung zur Bestimmung von Ansprüchen im Familien- und Erbrecht dar. Der Entwurf ist eine Neufassung der Verlautbarung „HFA 2/1995“. Bis zum nimmt das IDW Stellungnahmen entgegen, die dann im kommenden Jahr in die Diskussionen über die endgültige Fassung des IDW S 13 einfließen werden. Die Unternehmensbewertung für Zwecke der Berechnung von Zugewinn- und Pflichtteilsansprüchen oder im Rahmen der Erbauseinandersetzung erfordert neben der Beachtung von Besonderheiten bei der Ermittlung des objektivierten Unternehmenswerts einen zweiten Bewertungsschritt, in dem auf den Zugewinnausgleichs-, Pflichtteils- oder Auseinandersetzungsanspruch übergeleitet wird. Dieser zweite Bewertungsschritt ist in besonderem Maße von rechtlichen Vorgaben geprägt, die zum Teil nicht unumstritten sind. Lesen Sie mehr dazu in dem Beitrag von Beumer .

Beste Grüße

Christian Rohde

Fundstelle(n):
WP Praxis 11/2015 Seite 1
NWB UAAAF-05606