NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2026
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- Hinzurechnung von Entgelten für Dauerschulden zum Gewinn -
- Hinzurechnung von Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters -
- Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter -
- § 8 Nr. 1 GewStG, § 19 GewStDV -
- Rechtslage ab Erhebungszeitraum 2008 -
A. Einführung
Dem steuerlichen Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 KStG) werden bestimmte, zuvor gewinnmindernd berücksichtigte Aufwendungen wieder hinzugerechnet. Dies betrifft – nach Überschreiten eines Freibetrags von 200.000 € – ein Viertel der Summe folgender Aufwendungen:
Erstens Entgelte für Schulden. Hierunter fallen nicht nur klassische Zinsaufwendungen, sondern auch Aufwendungen, die wirtschaftlich einem Entgelt für die vorzeitige Erfüllung von Forderungen entsprechen. Dazu zählen beispielsweise Skonti, die nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechen, sowie wirtschaftlich vergleichbare Vorteile. Ebenfalls umfasst sind Diskontbeträge, die bei der Veräußerung von Wechsel- oder anderen Geldforderungen anfallen. Wird eine Forderung aus einem schwebenden Vertrag veräußert, gilt die Differenz zwischen dem dem Verkauf zugrunde gelegten Wert der Forderung und dem erzielten Veräußerungserlös ebenfalls als abgesetzter Aufwand und i...