NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2025
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– Verbindliche Auskunft –
A. § 204 AO Voraussetzung der verbindlichen Zusage
I. Hinweis auf Wortlaut des § 204 AO.
II. Verwaltungsanweisungen
Hinweis auf den Wortlaut des AEAO zu § 204.
III. Erläuterungen
Das Finanzamt entscheidet im Regelfall erst nachträglich darüber, welche steuerlichen Folgen aus einem bestimmten Sachverhalt abzuleiten sind. Diese Entscheidung kann für jeden Veranlagungszeitraum unterschiedlich ausfallen. Das Prinzip der Abschnittsbesteuerung ermöglicht es dem Finanzamt, einen Sachverhalt selbst dann, wenn er unverändert bereits einer vorherigen Außenprüfung unterlegen hat, nunmehr anders zu würdigen. Der Steuerpflichtige hat in der Regel keinen Anspruch auf eine gleichbleibende steuerliche Behandlung einzelner Sachverhalte Im Rahmen einer Außenprüfung kann der Steuerpflichtige diese Unsicherheiten beschränken. Das Finanzamt soll dem Steuerpflichtigen nach § 204 AO auf seinen Antrag hin nach einer Außenprüfung verbindlich zusagen, wie ein für die Vergangenheit geprüfter und im Prüfungsbericht dargestellter Sachverhalt in der Zukunft steuerrechtlich behandelt wird, wenn die Kenntnis der künftigen steuerrechtlichen Behandlung für die geschäftlichen Maßnahmen des Steuerpflichtigen von Bedeutung ist.S. 3