NWB Betriebsprüfungs-Kartei

2024

ISBN: 978-3-482-65701-7

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NWB Betriebsprüfungs-Kartei

– §§ 30, 30a, 31, 31a, 31b AO –

A. Steuergeheimnis (§ 30 AO)

I. § 30 AO

Hinweis auf den Wortlaut des § 30 AO.

II. Verordnung über den automatisierten Abruf von Steuerdaten (Steuerdaten-AbrufverordnungStDAV)

Hinweis auf Verordnung über den automatisierten Abruf von Steuerdaten (Steuerdaten-AbrufverordnungStDAV).

III. AEAO zu § 30 – Steuergeheimnis

Hinweis auf Abschnitt 30 AEAO.

IV. Hinweis AO-Kartei NRW

1. Zu § 30 AO
  1. Mitteilungen an die Steuerberaterkammern über den Ausgang von Verfahren wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen, /81, AO-Kartei NW § 30 AO Karte 6

  2. Auskünfte an Gewerbebehörden in gewerberechtlichen Verfahren nach § 35 GewO; Mitteilungen bei Betriebsaufgaben und Betriebsveräußerungen nach § 14 Abs. 1a GewO, /04, AO-Kartei NW § 30 AO Karte 10

  3. Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber Parlamenten, /87, AO-Kartei NW § 30 AO Karte 13

  4. Übermittlung von Daten nach § 10 StBerG, , FMNR50d400021, AO-Kartei NW § 30 AO Karte 14

2. Zu § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO
  1. Auskunft an andere Behörden, FM NRW v.  – S 0130, AO-Kartei NW § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO Karte 801

  2. Austausch von Informationen, die dem Steuergeheimnis unterliegen; telefonischer Austausch zwischen den Finanzbehörden, FM NRW v.  – S 7500-194-V C 4, S 0130-194-V C 4, AO-Kartei NW § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO Karte 802S. 17

  3. Auskunft über die Vermögensverhältnisse des Drittschuldners im Vollstreckungsverfahren, FM NRW v.  – S 0130, AO-K...

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