NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Wegen der Essenszuschüsse Hinweis auf die Abhandlung in Teil I der „Bp-Kartei Konto: Sachbezüge“.
A. Allgemeines
Unter einem Zuschuss versteht man einen Vermögensvorteil, den ein Zuschussgeber zur Förderung eines auch in seinem Interesse liegenden Zwecks dem Zuschussempfänger zuwendet (R 6.5 Abs. 1 Satz 1 EStR). Ein Zuschuss setzt immer auch ein gewisses Eigeninteresse des Leistenden voraus. Fehlt ein Eigeninteresse des Leistenden liegt kein Zuschuss vor. (R 6.5 Abs. 1 Satz 2 EStR). Andererseits darf kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer vom Zuschussempfänger zu erbringenden Leistung gegeben sein (unechter Zuschuss).
Bedeutungsgleich mit dem Begriff werden die Begriffe Ausgleichsbeträge, Beihilfen, Subventionen, Zuwendung, Zulage und Prämie verwendet.
Investitionszulagen nach dem InvZulG sind keine Zuschüsse. Sie mindern daher auch nicht die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der begünstigten Wirtschaftsgüter, sondern sind kraft Gesetzes im Zeitpunkt der Gewährung als nicht steuerbare Betriebseinnahmen anzusehen.
Charakteristisch für einen Zuschuss sind:
eine Leistung im Eigeninteresse des Gebers,
eine Leistung, durch die nicht lediglich eine Verpflichtung erfüllt (keine Gegenleistung) wird und die regel...