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Diskriminierung durch „Spätehenklausel“?
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB ZAAAF-04962 Das BAG hat sich mit Urteil vom - 3 AZR 137/13 zur Wirksamkeit einer sog. Spätehenklausel geäußert und eine Klausel kassiert, die als zusätzliche Voraussetzung für die Zahlung der Hinterbliebenenrente verlangt, dass der versorgungsberechtigte Mitarbeiter die Ehe vor der Vollendung des 60. Lebensjahres geschlossen hat. Arbeitgeber, die – freiwillig – Zusagen für eine Hinterbliebenenversorgung ihrer Mitarbeiter machen, sind daran interessiert, die damit einhergehenden Risiken einzugrenzen. Ein wesentliches Risiko stellt die mögliche Dauer der Leistungserbringung dar. Eine Risikobeschränkung lässt sich insoweit – so die bisherige Praxis – insbesondere durch „Altersabstandsklauseln“ sowie „Spätehenklauseln“ in den Versorgungsordnungen erreichen.
Ausführlicher Beitrag s. .
Verbot von Altersdiskriminierungen
[i]Für bestimmte Fallgruppen sind Ungleichbehandlungen wegen des Alters zulässig ...§ 7 Abs. 1 AGG bestimmt, dass Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grunds – hierzu gehört u. a. das Alter – benachteiligt werden dürfen. § 7 Abs. 2 AGG stellt klar, dass Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, unwirksam sind. Unterschiedliche Behandlungen sind allerdings nicht ausnahmslos verboten. Eine D...