NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
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A. Einkommensteuer/Körperschaftsteuer
I. Abschaffung der Steuerfreiheit für Sanierungsgewinne gemäß § 3 Nr. 66 EStG
§ 3 Nr. 66 EStG wurde mit dem Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform v. (BGBl 1997 I S. 2590) aufgehoben. Nach § 52 Abs. 2 Buchst. i EStG ist § 3 Nr. 66 EStG letztmals auf Erhöhungen des Betriebsvermögens anzuwenden, die in dem Wirtschaftsjahr entstehen, das vor dem endet.
Die Steuerbefreiung war mit der Begründung aufgehoben worden, sie habe ursprünglich dem Ausgleich nicht abzugsfähiger Verluste dienen sollen und sei spätestens seit Einführung des unbegrenzten Verlustvortrags nicht mehr gerechtfertigt (BT-Drucks. 13/7480 S. 192 - Ab 2003) gab es eine Verwaltungsanweisung zur ertragsteuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen ( IV A 6 – S 2140-8/03, BStBl 2003 I S. 240), die unter bestimmten Voraussetzungen einen Steuererlass aus sachlichen Billigkeitsgründen vorsah.
Nachdem die Große Senat des , BStBl 2017 II S. 393) dieser Billigkeitsregelung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG, § 85 Satz 1 AO) seine Anerkennung versagt und sie für rechtswidrig erklärt hatte, hat der Gesetzgeber im neue Regelungen zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen in das Gesetz gegen schädliche...BGBl 2017 I S. 2074