NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
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– Provisionsforderungen –
– Provisionsverbindlichkeiten –
A. Allgemeines
I. Bestimmungen des HGB
Provisionen sind Maklerlohn, der als Entlohnung für Verkaufs- oder Vermittlungstätigkeiten für den Nachweis der Gelegenheit zu einem Vertragsabschluss oder für eine Vertragsvermittlung vom Auftraggeber oder einem Dritten gezahlt wird (§ 652 BGB).
Besondere handelsrechtliche Regelungen enthalten §§ 86b - 87c HGB für selbständige Handelsvertreter.
Der Handelsvertreter arbeitet auf Provisionsbasis nach vertraglich vereinbarten festen oder gestaffelten Provisionssätzen, deren Höhe je nach Produktbereich sehr unterschiedlich sein kann.
Nach § 87a HGB hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Eine abweichende Vereinbarung kann getroffen werden, jedoch hat der Handelsvertreter mit der Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss, der spätestens am letzten Tag des folgenden Monats fällig ist.
Unabhängig von einer Vereinbarung hat jedoch der Handelsvertreter Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Dritte das Geschäft ausgeführt hat (§ 87a Abs. 1 Satz 3 HGB).
Steht fest, dass der Dritte nicht leistet, so entfällt der Anspruch auf Provis...