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Einkommensteuer | Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens bei Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft
Nach dem erfordert der Antrag auf Anwendung der tariflichen Einkommensteuer nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b EStG nicht, dass der Anteilseigner aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit auf die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft einen maßgeblichen Einfluss ausüben kann.
Die (etwaigen) Intentionen des Gesetzgebers sind für die Gesetzesauslegung nur beachtlich, S. 3073soweit es dafür Anhaltspunkte im Gesetzeswortlaut gibt. Im Streitfall hatte die mit 5 % an einer GmbH beteiligte Klägerin als Vollzeitmitarbeiterin Sachbearbeiterfunktionen. Das reichte für die Option zur Tarifbesteuerung. Der BFH bezweifelt in seiner Urteilsbegründung überdies, ob die Verwaltungsauffassung, nach der eine berufliche Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung für die Option nicht genügt, zutrifft, hat die Frage als ...