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Finanzgerichtsordnung | Zur Streitwerterhöhung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG
Betrifft ein Rechtsstreit über Umsatzsteuer zwei Streitjahre und hat der Streitfall i. S. von § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG offensichtlich absehbare Auswirkungen für nachfolgende Streitjahre, ist nach dem die in dieser Vorschrift vorgesehene Erhöhung des Streitwerts auf das Dreifache des durchschnittlichen Streitwerts für die anhängigen beiden Streitjahre begrenzt.
Im ursprünglichen Verfahren wurde darüber gestritten, ob die sonstigen Leistungen, die ein Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer durch die verbilligte Abgabe von Essensmarken bei von einem Subunternehmer betriebener Kantine erbringt, nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen sind oder die sog. Mindestbemessungsgrundlage in Höhe der für die Umsätze tatsächlich entstandenen Kosten anzuwenden ist. Nach einer Änderung des § 10 Abs. 5 UStG na...