NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
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– Geldstrafen und ähnliche Rechtsnachteile –
– Abzugsverbot für Sanktionen –
Bezüglich der Behandlung der steuerlichen Nebenleistungen (Verspätungszuschläge, Zwangsgelder usw.) wird auf die Abhandlung „Bp-Kartei: Konto: Steuern” und bezüglich der Beurteilung von Schmiergeldern auf die Abhandlung „Bp-Kartei: Konto: Schmiergelder” jeweils in Teil I der Bp-Kartei verwiesen.
A. Vorbemerkung
In der Abhandlung Geldstrafen werden verschiedene öffentlich-rechtliche Sanktionen zusammengefasst. Dazu gehören insbesondere
Geldstrafen,
Geldbußen,
Ordnungsgelder,
Verwarnungsgelder,
Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen,
Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art.
Nicht dazu gehören:
Zinsen auf hinterzogene Steuern (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8a EStG),
steuerliche Nebenleistungen, wie z. B. Zwangsgelder oder Verspätungszuschläge (insoweit richtet sich die Abzugsfähigkeit nach dem Verwaltungsakt, für den das Zwangsgeld festgesetzt worden ist – § 12 Nr. 3 EStG).
Auch Geldstrafen, die auf privatrechtlichen Vereinbarungen beruhen, wie z. B. Konventionalstrafen bei Nichterfüllen (nicht rechtzeitiger Erfüllung) eines Vertrages gehören nicht dazu. Sie sind – soweit es sich dabei um einen betrieblichen Vorgang handelt – steuerlich abzugsfähig. Ents...