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Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens für Kapitaleinkünfte aus unternehmerischen Beteiligungen nur bis zur Abgabe der Einkommensteuererklärung möglich
In jüngster Zeit – mehr als sechs Jahre nach Einführung der Abgeltungsteuer durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 – mehren sich die höchstrichterlichen Entscheidungen zu Detailfragen der Abgeltungsteuer. Mit jüngst veröffentlichtem Urteil des VIII. Senats des NWB FAAAF-04545 wurde nun entschieden, dass der Antrag auf die Option zur Regelbesteuerung für Kapitaleinkünfte aus unternehmerischen Beteiligungen gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG nach Abgabe der Einkommensteuererklärung nicht mehr gestellt werden kann.
§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG enthält im Hinblick auf Kapitalerträge aus einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung ein Wahlrecht für eine Besteuerung mit dem tariflichen Steuersatz, wenn die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft zu mindestens 25 % besteht oder die Beteiligung mindestens 1 % beträgt und der Anteilseigner für die Kapitalgesellschaft beruflich tätig ist (sog. unternehmerische Beteiligung).
Folge des Antrags ist die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens (steuerpflichtiger Anteil 60 %), ein unbeschränkter Verlustausgleich mit anderen Einkunftsarten und die Möglichkeit, im Rahmen des § 3c Abs. 2 EStG Werbungskosten geltend zu machen.
Der BFH bestätigte nun die Auffass...BStBl 2012 I S. 953