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Neugestaltung der Verfahrensregeln bei Datenübermittlungspflichten Dritter
[i]Zum Referentenentwurf im Überblick s. Baum, NWB 37/2015 S. 2707; zum Einsatz von Risikomanagementsystemen s. Baum, NWB 39/2015 S. 2850; zur Verlängerung der Steuererklärungsfristen s. Baum, NWB 40/2015 S. 2918; zur Erweiterung der elektronischen Kommunikation s. Baum, NWB 41/2015 S. 3010Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens hat unter anderem das Ziel, die Verfahrensregelungen bei Datenübermittlungspflichten Dritter zu harmonisieren und grundlegende Regeln in der AO „vor die Klammer“ zu ziehen. Zudem sollen einige bestehende Regelungen modifiziert und ergänzt werden.
I. Geltendes Recht
Das geltende Recht enthält eine Vielzahl von Regelungen, die Dritte verpflichten, bestimmte – steuerlich erhebliche – Daten der Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Zu denken ist etwa an die Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen, Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenbezügen, Altersvorsorgebeiträgen, Lohnersatzleistungen, vermögenswirksamen Leistungen usw. Die jeweiligen Regelungen im EStG, in der EStDV und dem 5. VermBG sind zu unterschiedlichen Zeitpunkten und unter unterschiedlichen Aspekten geschaffen worden, was dazu geführt hat, dass Terminologie, Struktur, Datenumfang und Fristen nicht unerheblich voneinander abweichen.