NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2026
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– Berufsausbildung
– Fortbildungskosten
– Weiterbildungskosten –
– Ausbildungskosten –
– Umschulungskosten –
A. Einkommensteuer - Grundlagen
Nach der Rechtsprechung des BFH lautet es nicht mehr Ausbildungs- oder Fortbildungskosten, sondern allgemein Bildungsaufwendungen. Auch das Einkommensteuergesetz enthält den Begriff der „Fortbildungskosten“ nicht, sondern es führt u. a. in § 9 Abs. 6, § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG den Begriff der („Berufs-)Ausbildung“ auf. Der Gesetzgeber hat den Begriff der Berufsausbildung i. S. d. § 9 Abs. 6 Satz 1 EStG zum mit den neu eingefügten Sätzen 2 bis 5 beschrieben.
In der Praxis ist es häufig nicht ohne weiteres möglich, zwischen Ausbildungskosten und Fortbildungskosten zu unterscheiden. Ihre Differenzierung ist jedoch notwendig, da die Kosten entweder als beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben oder als unbeschränkt abzugsfähige Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.
I. Berufsausbildung
Der steuerrechtliche Begriff der Berufsausbildung ist gesetzlich nicht definiert (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG). Unter einer Berufsausbildung lässt sich die Ausbildung zu einem künftigen Beruf verstehen. In einer Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft darauf v...