NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
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– Wertberichtigungen zu Forderungen aufgrund von Lieferungen und sonstigen Leistungen, Forderungskauf und Forderungseinzug –
A. Einkommensteuer
I. Zum Begriff „Delkredere”
Nach dem Einzelbewertungsgrundsatz des § 252 HGB sind Forderungen jährlich zum Bilanzstichtag einzeln zu bewerten und auf ihre Werthaltigkeit zu überprüfen. Diese Bewertung ist nach dem handelsbilanziellen „Vorsichtsprinzip” vorzunehmen. Danach sind in die Bewertung alle bis zum Bilanzstichtag vorhersehbare Risiken einzubeziehen.
Nach handels- und steuerrechtlichen Bewertungsvorschriften sind Forderungen (Debitoren) mit den Anschaffungskosten bzw. dem niedrigeren Teilwert zu bewerten. Die Bewertung von Forderungen als Umlaufvermögen in der Steuerbilanz erfolgt grundsätzlich über den Bewertungsvorbehalt gemäß § 5 Abs. 6 EStG nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG außerhalb des Maßgeblichkeitsgrundsatzes (§ 5 Abs. 1 EStG) nach eigenständigen Bewertungsvorschriften des Steuerrechtes. Danach sind Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens wie z. B. Kundenforderungen mit den steuerlichen Anschaffungskosten anzusetzen.
Bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG ist nach dem handelsrechtlichen Grundsatz des Niederstwertprinzips der Ansatz des unter den N...