NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2024
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– Avaldebitoren –
– Avalkreditoren –
– Avalprovision –
– Bürgschaftsgläubiger –
– Bürgschaftsprovision –
– Bürgschaftsschuldner –
– Bürgschaftsrückstellung –
A. Allgemeines
I. Wesen der Bürgschaft
Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen (§ 765 Abs. 1 BGB). Zweck der Bürgschaft ist also die Sicherung einer anderen Forderung durch Übernahme einer Hilfsschuld. Im Wirtschaftsleben spielen insbesondere Bürgschaften der Gesellschafter einer GmbH für Kredite dieser Gesellschaft eine Rolle.
II. Formvorschriften
Übernimmt ein Kaufmann (§§ 1 ff. HGB) als Handelsgeschäft (§ 343 HGB; im Zweifel ist dies nach § 344 Abs. 1 HGB anzunehmen) eine Bürgschaft, so kann er dies formlos tun (§§ 350 und 351 HGB). Für alle anderen Bürgschaften ist schriftliche Form vorgeschrieben (§ 766 Satz 1 BGB). Es ist kein bestimmter Wortlaut erforderlich. Es genügt vielmehr, wenn die Erklärung die wesentlichen Teile eines Bürgschaftsvertrages enthält. Mündliche Nebenabreden sind formlos gültig, wenn sie die Verpflichtung des Bürgen lediglich einschränken ( NJW 1968 S. 393), z. B. die VereinS. 4barung zwischen Gläubiger und Bürgen, dass sich der Gläubiger zuerst an andere greifb...