NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2025
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– Bestandsmäßige Erfassung des beweglichen Anlagevermögens –
– Bestandsaufnahme und Bewertung des Vorratsvermögens –
In dieser Abhandlung werden nur die allgemeinen Grundsätze behandelt. Die konten- und branchenmäßigen Besonderheiten sind in den Abhandlungen in Teil I und III der Bp-Kartei dargestellt.
A. Bestandsmäßige Erfassung des beweglichen Anlagevermögens
I. Allgemeines
Nach § 240 Abs. 2 HGB, §§ 140 und 141 AO besteht die Verpflichtung, für jeden Bilanzstichtag ein Verzeichnis der Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens aufzustellen (Bestandsverzeichnis R 54 Abs. 1 Satz 1 EStR). Das Anlagevermögen ist gem. § 247 Abs. 1 HGB in der Handelsbilanz auf der Aktivseite gesondert auszuweisen. Gemäß § 247 Abs. 2 HGB sind im Rahmen einer körperlichen Bestandsaufnahme (Inventur) als Anlagevermögen nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Diese Definition ist auch für die Steuerbilanz maßgeblich. Dazu sind im Rahmen eines Inventars die einzelnen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nach Art, Menge und unter Angabe des Werts in einem Inventar genau zu verzeichnen (, BStBl 1971 II S. 709).
In das Bestandsverzeichnis müssen sämtliche bewegliche Gegenstände des Anlagevermögens, auch wenn sie ...