Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
„Heute Organ, morgen Arbeitnehmer“ – der unionsrechtliche Status des GmbH-Fremdgeschäftsführers
EuGH, Urteil vom 9. 7. 2015 - Rs. C-229/14, Balkaya
[i]Zur Ablösung des GmbH-Geschäftsführers Werner, NWB 32/2013 S. 2556Der EuGH bestätigt mit Urteil vom - Rs. C-229/14, Balkaya NWB IAAAF-01589, die Rechtsprechungspraxis aus seinem Urteil vom - Rs. C-232/09, Danosa NWB SAAAE-15681. Jedenfalls der Fremdgeschäftsführer einer GmbH ist damit in aller Regel Arbeitnehmer i. S. des Unionsrechts. Bereits in der Sache „Danosa“ hatte der EuGH zu entscheiden, ob Mitglieder der Unternehmensleitung unter bestimmten Voraussetzungen als Arbeitnehmer einzustufen sind. Ausschlaggebend war das Vorliegen eines sog. Unterordnungsverhältnisses. Denn auch Geschäftsführer können auf Weisung handeln und haben oft die Abberufung – ähnlich wie der Arbeitnehmer die Kündigung – zu befürchten. In jedem Fall sei auf den unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff abzustellen, nationales Recht spiele im Hinblick auf die Auslegung der Mutterschutzrichtlinie (so bei „Danosa“) bzw. auf die Massenentlassungsrichtlinie (so bei „Balkaya“) zunächst keine Rolle. Der EuGH hat in beiden Entscheidungen diverse Kriterien aufgestellt, anhand derer sich feststellen lässt, ob ein Geschäftsführer als Arbeitnehmer i. S. des Unionsrechts einzustufen ist.