Zweiter Teil: Verfahren
Erster Abschnitt: Gemeinsame Verfahrensvorschriften
Dritter Unterabschnitt: Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz [1]
§ 86a [2] [3]
(1) 1Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. 2Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.
(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. 2In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenoder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. 3In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. 4Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. 5Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.
(4) 1Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. 2Absatz 3 gilt entsprechend.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAF-04902
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144) mit Wirkung v. 2. 1. 2002.
2Anm. d. Red.: § 86a i. d. F. des Gesetzes v. 12.12.2019 (BGBl I S. 2652) mit Wirkung v. 1.1.2024.
3Anm. d. Red.: Gemäß Art.
25 Nr. 14 i. V. mit Art. 90 Abs. 1 Gesetz v.
(BGBl I S.
3932) wird § 86a mit Wirkung v. 1.1.2025 wie folgt
gefasst:
a)
Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt
gefasst:
„2. in Angelegenheiten des Sozialen
Entschädigungsrechts, des Soldatenentschädigungsrechts und der Bundesagentur
für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder
herabsetzen,“.
b)
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „in
Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts“ durch die Wörter
„in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und des
Soldatenentschädigungsrechts“ ersetzt.