SGG § 56a

Erster Teil: Gerichtsverfassung

Fünfter Abschnitt: Rechtsweg und Zuständigkeit [1]

§ 56a [2]

1Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. 2Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

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XAAAF-04902

1Anm. d. Red.: Bisheriger Sechster Abschnitt wurde zu Fünftem Abschnitt gem. Gesetz v. 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3302) mit Wirkung v. 1. 1. 2009.

2Anm. d. Red.: § 56a eingefügt gem. Gesetz v. 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836) mit Wirkung v. 25. 10. 2013.