Erster Teil: Gerichtsverfassung
Fünfter Abschnitt: Rechtsweg und Zuständigkeit [1]
§ 51 [2] [3]
(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts,
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
(weggefallen)
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.
(2) 1Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. 2Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.
(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAF-04902
1Anm. d. Red.: Bisheriger Sechster Abschnitt wurde zu Fünftem Abschnitt gem. Gesetz v. 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3302) mit Wirkung v. 1. 1. 2009.
2Anm. d. Red.: § 51 i. d. F. des Gesetzes v. 12.12.2019 (BGBl I S. 2652) mit Wirkung v. 1.1.2024.
3Anm. d. Red.: Gemäß Art.
25 Nr. 9 i. V. mit Art. 90 Abs. 1 Gesetz v.
(BGBl I S.
3932) wird in § 51 Abs. 1 Nr. 9 mit Wirkung v.
1.1.2025 wie folgt gefasst:
„9. in Angelegenheiten des
Soldatenentschädigungsgesetzes,“.