SGG § 194
Zweiter Teil: Verfahren
Vierter Abschnitt: Kosten und Vollstreckung
Erster Unterabschnitt: Kosten
§ 194
1Sind mehrere Beteiligte kostenpflichtig, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. 2Die Kosten können ihnen als Gesamtschuldnern auferlegt werden, wenn das Streitverhältnis ihnen gegenüber nur einheitlich entschieden werden kann.
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XAAAF-04902