SGG § 188

Zweiter Teil: Verfahren

Vierter Abschnitt: Kosten und Vollstreckung

Erster Unterabschnitt: Kosten

§ 188

Wird ein durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenes Verfahren wieder aufgenommen, so ist das neue Verfahren eine besondere Streitsache.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAF-04902