SGG § 188
Zweiter Teil: Verfahren
Vierter Abschnitt: Kosten und Vollstreckung
Erster Unterabschnitt: Kosten
§ 188
Wird ein durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenes Verfahren wieder aufgenommen, so ist das neue Verfahren eine besondere Streitsache.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAF-04902