Zweiter Teil: Verfahren
Zweiter Abschnitt: Rechtsmittel
Dritter Unterabschnitt: Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge [1]
§ 178
1Gegen die Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet. 2Die §§ 173 bis 175 gelten entsprechend.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAF-04902
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3220) mit Wirkung v. 1. 1. 2005.