SGG § 157a

Zweiter Teil: Verfahren

Zweiter Abschnitt: Rechtsmittel

Erster Unterabschnitt: Berufung

§ 157a [1]

(1) Neue Erklärungen und Beweismittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür gesetzten Frist (§ 106a Abs. 1 und 2) nicht vorgebracht worden sind, kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 106a Abs. 3 zurückweisen.

(2) Erklärungen und Beweismittel, die das Sozialgericht zu Recht zurückgewiesen hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.

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XAAAF-04902

1Anm. d. Red.: § 157a eingefügt gem. Gesetz v. 26. 3. 2008 (BGBl I S. 444) mit Wirkung v. 1. 4. 2008.