SGG § 157
Zweiter Teil: Verfahren
Zweiter Abschnitt: Rechtsmittel
Erster Unterabschnitt: Berufung
§ 157
1Das Landessozialgericht prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht. 2Es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen.
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XAAAF-04902