SGG § 157

Zweiter Teil: Verfahren

Zweiter Abschnitt: Rechtsmittel

Erster Unterabschnitt: Berufung

§ 157

1Das Landessozialgericht prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht. 2Es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen.

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XAAAF-04902