SGG § 133
Zweiter Teil: Verfahren
Erster Abschnitt: Gemeinsame Verfahrensvorschriften
Fünfter Unterabschnitt: Urteile und Beschlüsse
§ 133
1Bei Urteilen, die nicht auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch Zustellung ersetzt. 2Dies gilt für die Verkündung von Beschlüssen entsprechend.
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XAAAF-04902