SGG § 123
Zweiter Teil: Verfahren
Erster Abschnitt: Gemeinsame Verfahrensvorschriften
Fünfter Unterabschnitt: Urteile und Beschlüsse
§ 123
Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.
Fundstelle(n):
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XAAAF-04902