Gemeinnützigkeit einer Freimaurerloge: Förderung der
Allgemeinheit bei Ausschluss der Mitgliedschaft von Frauen
Leitsatz
Eine Freimaurerloge verfolgt mangels "Förderung der Allgemeinheit" keine gemeinnützigen Zwecke i. S. des § 52 AO, wenn nach
ihrer Satzung nur Männer Mitglieder sein können.
Etwas Anderes würde nur gelten, wenn die von der Loge erstrebten Zwecke so beschaffen wären, dass sie nur Männern zugute
kommen könnten (, BFHE 108, 451, BStBl II 1973, 430).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 2674 Nr. 46 DStR 2016 S. 8 Nr. 15 DStRE 2016 S. 529 Nr. 9 DStZ 2015 S. 694 Nr. 18 EFG 2015 S. 1632 Nr. 19 AAAAF-04898
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 23.06.2015 - 6 K 2138/14 K
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