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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 6 K 2138/14 K EFG 2015 S. 1632 Nr. 19

Gesetze: KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9, AO § 52 Abs. 1 Satz 2, AO § 52 Abs. 2 Nr. 2, AO § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 25, AO § 53, AO § 54 Abs. 1

Gemeinnützigkeit einer Freimaurerloge: Förderung der Allgemeinheit bei Ausschluss der Mitgliedschaft von Frauen

Leitsatz

  1. Eine Freimaurerloge verfolgt mangels "Förderung der Allgemeinheit" keine gemeinnützigen Zwecke i. S. des § 52 AO, wenn nach ihrer Satzung nur Männer Mitglieder sein können.

  2. Etwas Anderes würde nur gelten, wenn die von der Loge erstrebten Zwecke so beschaffen wären, dass sie nur Männern zugute kommen könnten (, BFHE 108, 451, BStBl II 1973, 430).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 2674 Nr. 46
DStR 2016 S. 8 Nr. 15
DStRE 2016 S. 529 Nr. 9
DStZ 2015 S. 694 Nr. 18
EFG 2015 S. 1632 Nr. 19
AAAAF-04898

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 23.06.2015 - 6 K 2138/14 K

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