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BMF modifiziert sein Schreiben zu § 55 Abs. 4 InsO
Anmerkungen zum
Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2011 wurde die Regelung des § 55 Abs. 4 InsO eingeführt, wonach Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeiten gelten. Mit dieser Neuregelung wurde die bisher maßgebliche Unterscheidung zwischen einem sog. „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalter und einem „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalter faktisch aufgehoben. Das BMF hatte mit Schreiben vom zunächst erste Anwendungsfragen zu § 55 Abs. 4 InsO geregelt. Nunmehr liegt eine Neufassung des Schreibens mit Stand vom vor. Gegenstand des nachfolgenden Beitrags ist die Darstellung der wesentlichen Inhalte und eine erste Würdigung.
Was bewirkt das ?
Welche Bedeutung hat das wiederum für die Insolvenzgläubiger?
Ab wann ist das Schreiben anzuwenden?
I. Einführung
[i]Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, 10. Aufl., Herne 2014 NWB UAAAE-48611 Schmittmann, Das Haushaltsbegleitgesetz 2011 aus insolvenzsteuerlicher Sicht, StuB 22/2010 S. ... Schmittmann, Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis im vorläufigen und eröffneten Insolvenzverfahren zwischen BMF und BFH,