BGleiG § 14

Abschnitt 3: Gleichstellungsplan

§ 14 Veröffentlichung und Kenntnisgabe [1]

Die Dienststelle hat den Gleichstellungsplan innerhalb eines Monats nach Beginn seiner Geltungsdauer im Intranet zu veröffentlichen und jeder einzelnen und jedem einzelnen Beschäftigten in Textform zur Kenntnis zu geben.

Fundstelle(n):
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MAAAF-04735

1Anm. d. Red.: § 14 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3311) mit Wirkung v. .