BGleiG § 9

Abschnitt 2: Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern

§ 9 Qualifikation von Bewerberinnen und Bewerbern [1]

(1) 1Die Qualifikation einer Bewerberin oder eines Bewerbers wird anhand der Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes ermittelt, insbesondere aus der hierfür erforderlichen Ausbildung, dem Qualifikationsprofil der Laufbahn oder des Funktionsbereichs sowie aus den beruflichen Erfahrungen. 2Das Dienstalter, die Beschäftigungsdauer und der Zeitpunkt der letzten Beförderung von Bewerberinnen und Bewerbern dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, wie sie für die Qualifikation für den betreffenden Arbeitsplatz von Bedeutung sind. 3Spezifische, durch Familien- oder Pflegeaufgaben erworbene Erfahrungen und Fähigkeiten sind zu berücksichtigen, soweit sie für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit von Bedeutung sind.

(2) Folgende Umstände dürfen nicht Teil der vergleichenden Bewertung sein:

  1. durch die Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben bedingte

    1. Unterbrechungen der Berufstätigkeit,

    2. geringere Anzahl aktiver Dienst- oder Beschäftigungsjahre,

    3. Reduzierungen der Arbeitszeit oder Verzögerungen beim Abschluss einzelner Ausbildungsgänge,

    4. zeitliche Belastungen,

  2. die Einkommenssituation des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten,

  3. die Absicht, von der Möglichkeit der Arbeitszeitreduzierung oder einer Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben Gebrauch zu machen,

  4. organisatorische und personalwirtschaftliche Erwägungen.

Fundstelle(n):
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MAAAF-04735

1Anm. d. Red.: § 9 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3311) mit Wirkung v. .