Abschnitt 2: Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern
§ 5 Ausnahmen von der Anwendung [1]
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nur dann nicht anzuwenden, wenn die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist.
(2) Die Beteiligungsrechte der Personalvertretung und die der Schwerbehindertenvertretung bleiben unberührt.
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MAAAF-04735
1Anm. d. Red.: § 5 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3311) mit Wirkung v. .